Wissenswertes zur Abgeltungssteuer
22. März 2016Unter der Abgeltungssteuer verstehen Steuerexperten ein Steuerabzug von der Quelle, d. h. dass für Erträge aus Anlagen nicht nochmal zusätzlich die Einkommenssteuer fällig wird. Der Anleger muss damit Erträge aus Anlagen, auf die bereits die Abgeltungssteuer fällig wurde, nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung angeben.
Die Höhe der Abgeltungssteuer beträgt 25 % für alle Anleger, es sei denn der individuelle Steuersatz liegt unter 25 % (z. B. auf Grund eines geringen Einkommens). Geringverdiener haben die Möglichkeit Kapitaleinkünfte gemäß des persönlichen Steuersatz in der Einkommenssteuererklärung geltend zu machen. Das Verfahren dafür ist einfach, weil die Abgeltungssteuer automatisch geltend gemacht wird, falls der Bescheid vom Finanzamt ergeben sollte, dass doch die Abgeltungssteuer günstiger ist. Wichtig ist nur die Bescheinigung zu den Einnahmen aus Kapitaleinkünften, die die Banken ausstellen, zu besorgen.
Die Abgeltungssteuer fällt für alle Einnahmen aus Kapitalvermögen an. Dazu gehören vornehmlich Dividenden und Zinserträge, aber auch Erträge aus Veräußerungsgeschäften aus Aktien und anderen Wertpapieren. Von den Kapitaleinkünften, die Grundlage für die Steuerberechnung ist, können keine Werbungskosten (wie z. B. Depotgebühren) abgezogen werden. Allerdings gibt es Freibeträge für Sparer. Diese betragen für Singles 801 Euro und für Ehepaare 1602 Euro jährlich.
Da die Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 in Kraft trat, sind Gewinne, die aus der Veräußerung von Fonds vor 2009 angefallen sind, nicht von der Abgeltungssteuer betroffen. Für alle Anlagen, die dagegen nach dem 1. Januar 2009 erworben und veräußert worden sind, unterliegen der 25%tigen Abgeltungssteuer.
Dennoch betrifft die Abgeltungssteuer nicht pauschal alle Wertanlagen gleichermaßen. Gegenüber dem alten Steuerrecht ist die Abgeltungssteuer positiv zu beurteilen, sofern die individuelle Einkommenssteuer mehr als 25 % beträgt. Schlechter gestellt sind Anleger, die primär auf Aktienfonds gesetzt haben, da das Gros der Renditen auf Grund der nach alten Steuerrecht geltenden Spekulationsfrist nicht versteuert werden mussten. Vorteilhaft ist es daher nun eher auf Dachfonds zu setzen, da die Abgeltungssteuer bei Dachfonds erst greift, wenn der Eigentümer Teile des Dachfonds mit Gewinn verkauft und jedoch, wenn der Fondsmanager Umschichtungen in der Vermögensanlage auf Grund von finanzwirtschaftlichen Veränderungen vornimmt.