Ablauf: Betreibung vs. Beitreibung
6. März 2016Es ist einfach interessant, einmal die Unterschiede in der deutschen Beitreibung gewisser Geldforderungen mit der schweizerischen Betreibung zu vergleichen. So ähnlich die Worte hier auch sind, so unterschiedlich gestalten sich die Vorgehensweisen.
Die in Deutschland titulierte Beitreibung beginnt, ebenso wie in der Schweiz, mit einer außergerichtlichen Aufforderung durch das Inkasso beauftragte Unternehmen, in welcher eine Frist zur Begleichung der Forderung gesetzt wird. Verläuft diese Frist fruchtlos, folgt der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Mahngericht, beispielsweise dem Mahngericht beim Amtsgericht in Hagen. Gegen diesen kann der Schuldner innerhalb einer Frist von zwei Wochen den sogenannten Widerspruch einlegen, dem ein übliches Klageverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht folgt. Verfließt die zweiwöchige Frist fruchtlos, erfolgt der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim gleichen Mahngericht. Auch hier hat der Schuldner wiederum eine zweiwöchige Möglichkeit, einen sogenannten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen. Allerdings verhält es sich hier so, dass der Vollstreckungsbescheid bereits vollstreckungsfähig ist. Dies bedeutet für den Schuldner, dass er eine Sicherheitsleistung ca. in der Höhe der Forderung hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid zu unterbinden. Ansonsten folgt, wie beim Widerspruch auch, das übliche Klageverfahren. Mithin hat der Schuldner doch recht viel Möglichkeiten und Zeit, gegen die Forderung vorzugehen.
In der Schweiz verhält sich dies ein wenig anders. Die „Zeit“ und Entgegnungsmöglichkeiten des Schuldners sind nicht so ausgeprägt. Der Ablauf Betreibung verläuft hier in der Regel ähnlich, aber Unterschiede gibt’s dennoch: Zunächst einmal wird der Schuldner „außergerichtlich“ aufgefordert, die Schuldsumme zu begleichen. Eventuell erfolgt auch ein Telefoninkasso, was sich teils sehr wirksam verhält. Verläuft diese Frist fruchtlos, beantragt das Büro für Inkasso einen sogenannten Zahlungsbefehl. Gegen diesen Zahlungsbefehl, der nur auf Formgültigkeit, nicht jedoch auf Richtigkeit der Forderung geprüft wird, kann der Schuldner innert einer bestimmten Frist den sogenannten Rechtsvorschlag einlegen. Dieser Rechtsvorschlag setzt die Zwangsvollstreckung aus dem „Titel“ aus.
Mithin verhält sich der Ablauf Betreibung in der Schweiz viel kurzweiliger als das vergleichbare Mahnverfahren in Deutschland.