Urheberrecht – Werbeagenturen und Textagenturen müssen gesetzestreu handeln
16. Februar 2016Sofern das Image eines Unternehmens aufgepeppt werden soll, liegt es nicht fern, sich die Werbe- und Marketingmaßnahmen der Konkurrenz anzuschauen, um zu sehen, wie diese sich der potentiellen Kundschaft präsentieren. In solchen Fällen liegt es auch nahe, dass ein Unternehmer einen TV-Spot oder auch einen Werbetext findet, der ihm besonders gut gefällt.Schnell wird der Hörer des Telefons ergriffen und eine Werbeagentur oder auch Textagentur angerufen: „Genau so möchte ich den Text gestaltet wissen!“ Ok – wunderbar. Der Unternehmer hat die Stilrichtung bekannt gegeben, in der sich seine Imagetexte und Co. bewegen sollen. Mehr aber auch nicht! Sowohl TV-Spots, Werbebanner, Logos als auch Werbebriefe, Webtexte und Co. dürfen KEINESFALLS abgekupfert werden. Dies bedeutet, dass sich die Werbeagentur neue stilrichtungsgetreue Werbestrategien einfallen lassen muss. Die Textagentur muss neue Worte und Inhalte für den entsprechenden Text finden. Dies erfordert Recherche und Geschick in der Ideengestaltung, Planung und Durchführung.Allerdings ist genau dieser Umstand auch gesetzlich geregelt, und dies sogar in einem eigenen Gesetz: UrhG (Urheberrechtsgesetz).In über 140 Paragraphen werden die Rechte eines Urhebers geschützt. Dies bedeutet, dass bereits die Idee einer Werbemaßnahme oder eines Textes urheberrechtlich geschützt ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies wiederum, dass etwaige Werbemaßnahmen und Textstellungen sowohl im Internet als auch offline keinesfalls in gleicher oder auch ähnlicher Form veröffentlicht werden dürfen.Aus diesem Grunde ist es ein absolutes Gebot für jede Werbeagentur und auch Textagentur, eigene Ideen und Kreationen zu verwirklichen und damit das Image eines Unternehmens aufzupolieren.Um genau zu sein, erhält das Unternehmen letztendlich mit der Bezahlung dieser Leistungen gar nicht das Urheberrecht, sondern lediglich das uneingeschränkte Nutzungsrecht.In Werbeverträgen oder auch Texterstellungsverträgen darf daher keine Klausel enthalten sein, die das Urheberrecht auf den Käufer / Auftraggeber überträgt. § 29 UrhG hat hierzu unverkennbare Richtlinien:§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht regelt beispielsweise genau die Tatsache, dass Urheberrechte nicht übertragen werden können, sondern vielmehr lediglich die Nutzungsrechte, in uneingeschränkter oder auch beschränkter Form.Demnach ist es Werbeagenturen und Textagenturen möglich, die uneingeschränkten exklusiven Nutzungsrechte auf das jeweilige Unternehmen zu übertragen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sowohl die Werbeagentur als auch die Textagentur die erstellten Werke aber auch keinesfalls noch einmal „verkaufen“ dürfen. Die exklusiven Nutzungsrechte liegen beim werbenden Unternehmen.Interessenten sollten sich die Regelungen des Urhebergesetzes auf jeden Fall behutsam anschauen, bevor sie ihre Werbestrategien ganz oder teilweise selbst kreieren. Eine Werbeagentur prüft aus Berufsgründen schon, ob die entwickelten Strategien frei von Rechten Dritter sind. Ebenso prüft eine Textagentur ausführlich, ob Textideen oder Formulierungen bereits existieren. Der Fachbegriff hierfür lautet: Unique Content!